Modellflug und das Luftfahrtsgesetz

Vorab Flugmodelle sind in dem Sinne kein Spielzeug, sobald sie in der Luft sind, sind sie dem rechtlichen Sinne nach Teilnehmer am Luftverkehr und unterliegen, ungeachtet ihres Spielzeugcharakters, zwangsläufig den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Dies geht unmißverständlich aus dem Wortlaut des § 1 LuftVG hervor:


LuftVG
§ 1

[Freiheit des Luftraums; Begriff des Luftfahrzeugs]

(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.

(2) Luftfahrzeuge sind

1. Flugzeuge

2. Drehflügler

3. Luftschiffe

4. Segelflugzeuge

5. Motorsegler

6. Frei- und Fesselballone

7. Drachen

8. Rettungsfallschirme

9. Flugmodelle

10. Luftsportgeräte

11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.

 

Dem verantwortungsbewußten Modellflieger stellen sich in diesem Zusammenhang immer wieder die gleichen grundsätzlichen Fragen:

 

Wann darf ich fliegen?
Wo darf ich fliegen?
Wie hoch darf ich fliegen?
Darf ich Gegenstände, z. B. Bonbons, abwerfen oder Feuerwerkskörper vom Modell aus abschießen?
Wie schnell darf ich fliegen?


Dabei finden individuelle Auflagen und Einschränkungen, wie sie z. B. in Aufstiegsgenehmigungen zu finden sind, selbstverständlich keine Berücksichtigung, da sie von Fall zu Fall unterschiedlich sind. Es werden hier also nur solche Vorschriften angesprochen, denen grundsätzlich jeder Modellflieger unterliegt, gleichgültig, ob er auf seinem Vereinsgelände oder außerhalb auf einer x-beliebigen Wiese fliegt.

Vor der Beantwortung der oben gestellten Fragen steht quasi als Präambel der

LuftVO
§ 1

Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr

(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unvermeidbar erfordert.

(3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.


Frage: Wann darf ich fliegen?
Eine zeitliche Einschränkung gibt es nicht. Sofern von meinem Modell keine Lärmbelästigung ausgeht, darf ich bei jeder Tag- und Nachtzeit fliegen, sofern §1 LuftVO dem nicht entgegensteht.


Frage: Wo darf ich fliegen?
Grundsätzlich überall, sofern das Einverständnis des Grundstückeigentümers vorliegt, dessen Gelände ich betreten will. Zu beachten ist natürlich in diesem Zusammenhang die Regelung, dass im Abstand von weniger als 1,5 km von Wohngebieten Modelle mit Verbrennungsmotor nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden dürfen, wobei die Definition des "Wohngebiets" nicht einheitlich geregelt ist. Außerdem ist bei allen Modellflugaktivitäten von der Begrenzung von Flugplätzen ein Mindestabstand von 1,5 km einzuhalten. Näheres regelt

LuftVO
§ 16

Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit Sprungfallschirmen

(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, daß sie mit Raketenantrieb versehen sind.

(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.

(6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden, wenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Keiner Erlaubnis bedürfen

1. der Aufstieg von Raketen des Seenot- und Bergrettungsdienstes;

2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs erkennbar nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen während deren Betriebszeit;

3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt.

(7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 oder 6 Satz 1 muß enthalten:

1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege,

2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers unter Angabe der Maße, des Startgewichts und der Motorleistung oder der Stärke des Treibsatzes,

3. Art der Steuerung,

4. Aufstiegsort und Zielgebiet,

5. Aufstiegszeit und Flugdauer,

6. bei Flugkörpern voraussichtliche Gipfelhöhe,

7. Nachweis der Haftpflichtdeckung.


Die Antwort auf die Frage wo? ist teilweise untrennbar mit der Antwort auf die Frage wie hoch? verknüpft. Die Verbindung stellt der unten wiedergegebene § 16a LuftVO dar.


Frage: Wie hoch darf ich fliegen?
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass der Modellflug spätestens in FL 100 (FL=Flightlevel, Flugfläche), das ist in ca. 3 km Höhe über Meeresspiegel, sein Ende findet. Oberhalb dieser Linie existiert nur noch Verkehr nach IFR (=Instrument Flight Rules, Instrumentenflugregeln) oder nach VFR (=Visual Flight Rules, Sichtflugregeln) mit Flugplan.
Aber auch darunter ist leider, trotz anders lautender Gerüchte, die Freiheit nicht unendlich, sondern findet ihre Grenzen in


LuftVO
§ 16a

Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums

(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für

1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;

2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;

3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiege von unbemannten Freiballonen.

(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,

3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines unbemannten Freiballons betroffen ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiegen von unbemannten Ballonen, der Veranstalter.

Um die Tragweite dieser Bestimmung einschätzen zu können, muß die Luftraumstruktur über dem Bundesgebiet Österreich etwas genauer betrachten werden (Abb. 1). Prinzipiell werden zwei Kategorien von Luftraum unterschieden:
· der unkontrollierte Luftraum und
· der kontrollierte Luftraum.
Im unkontrollierten Luftraum gibt es nur eine Grundregel, nämlich sehen und gesehen werden. Daneben existieren Ausweichregeln, die den Modellflieger aber nur insoweit betreffen, als das er jedem anderen Teilnehmer am Luftverkehr auszuweichen hat.

Im kontrollierten Luftraum kommt es zu sog. Mischverkehr, d. h. sowohl IFR- als auch VFR-Verkehr. Für die reibungslose Abwicklung des IFR-Verkehrs sind die Flugverkehrskontrollstellen verantwortlich. Der VFR-Verkehr läuft auch hier nach dem oben bereits erwähnten Verfahren "sehen und gesehen werden" ab.

Um jetzt wieder auf die modellflugbezogene Thematik zurückzukommen. Der Modellflieger muß sich nun notgedrungen über die Situation an seiner beabsichtigten Startstelle informieren. Dazu ist er als Teilnehmer am Luftverkehr verpflichtet!

Abb. 1

Abb. 1 ist ein senkrechter Schnitt durch den Luftraum. Modellflugrelevant sind die Lufträume D (rosa), E, G und gegebenenfalls F.
Hier ist lediglich der Luftraum G unkontrollierter Luftraum. Bedeutsam ist der sichtbare Umstand, dass der kontrollierte Luftraum D (rosa) bereits am Boden beginnt!
Innerhalb dieses Luftraums ist also ohne Freigabe durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle keinerlei legaler Modellflug möglich! Siehe LuftVO § 16a, 1 Abs. 2. Darüber muss sich z. B. jeder Verein im Klaren sein, der in diesen Bereichen sein Modellfluggelände betreibt.

Dies gilt für alle Arten von Modellflugzeugen, nicht nur für solche mit Eigenantrieb. Wegen des nicht eindeutigen Wortlauts ist durchaus Interpretationsmöglichkeit für den § 16a LuftVO gegeben. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass § 16a LuftVO als Gefahrenabwehrvorschrift gilt, so dass die weite Interpretation (für alle Flugmodelle, auch solche ohne Eigenantrieb) zu gelten hat.


Der andere kontrollierte Luftraum, also Luftraum E, beginnt entweder in 1000ft (blaßrosa Umrandung), in 1700ft (blaßblaue Umrandung) oder spätestens in 2500ft (blaßgrüne Umrandung) über Grund. Dabei entspricht 1ft ungefähr 0,303m.

Noch eine kurze Bemerkung zum Luftraum F. Hierbei handelt es sich um einen zeitweise kontrollierten Luftraum, erkennbar an dem Zusatz (HX). Der wird immer dann aktiviert, wenn IFR-Verkehr abgewickelt wird. Als Modellflieger kann man sich aber nicht ohne Weiteres über den Status dieses Luftraums informieren, also sollte er aus Sicherheitsgründen wie Luftraum D behandelt werden. Auch die anderen Lufträume können den (HX)-Status besitzen! (siehe auch Abb. 2)

Die horizontale Ausdehnung der Lufträume ist den aktuellen, jedes Jahr neu herausgegebenen Luftfahrtkarten (ICAO-Karte, Deutschland) zu entnehmen. Abb. 2 gibt einen Ausschnitt einer solchen, nicht aktuellen Karte wieder. Nur hiermit ist eine Ermittlung der Lage z.B. von Vereinsgeländen bzgl. der Luftraumstruktur möglich.

Abb. 2
Mit freundlicher Genehmigung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Für navigatorische Zwecke beachten Sie bitte ausschließlich die aktuelle Ausgabe der Luftfahrtkarte ICAO 1:500 000.

Was ist diesem Kartenausschnitt, unter anderem, zu entnehmen?

· Die horizontale Ausdehnung des Luftraums D (rosa Fläche) z. B. über dem Flugplatz Niederstetten.
· Die TMA (=Terminal Area, Nahverkehrsbereich) um den Flugplatz Niederstetten, der Bereich mit dem blaßrosa Rand, Luftraum E, beginnend in 1000ft GND (=Ground, also über dem Erdboden).
· Der Luftraum E, beginnend in 1700ft GND, ist der dreieckige Bereich mit blaßblauem Rand um den Flugplatz Rothenburg o. d. Tauber. Über dem restlichen Gebiet beginnt der Luftraum E in 2500ft GND. Er wird üblicherweise mit blaßgrüner Umrandung dargestellt (vgl. Darstellung in Abb. 1). Diese Darstellung ist auf der Karte nicht zu finden, da sie automatisch überall dort gilt, wo nicht einer der beiden anderen Lufträume dargestellt wird. Der Zusatz (HX) bedeutet, wie oben bereits erwähnt, dass es sich um einen Luftraum handelt, der nur zeitweise aktiv ist. Ist er nicht aktiv, beginnt der kontrollierte Luftraum E hier in 2500ft GND. Alle Höhenangaben bezüglich Luftraum E sind auf die Höhe über Grund bezogen (erkennbar am Zusatz GND).


Frage: Darf ich aus dem Modell Gegenstände abwerfen bzw. abschießen?
Diese Frage beantwortet

LuftVO
§7

Abwerfen von Gegenständen

(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, für Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.

(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes.

Wobei "Abwerfen" wohl auch insbesondere das Abschießen von Feuerwerkskörpern und anderen geschoßähnlichen Gegenständen umfaßt. Ganz im Sinne der Gefahrenabwehr entsprechend der weiten Interpretation des § 16a LuftVO.


Frage: Wie schnell darf ich fliegen?
Diese Frage ist vielleicht noch nicht aktuell, wird aber möglicherweise in Zukunft von dem einen oder anderen Jetpiloten mal gestellt.

LuftVO
§ 4

Anwendung der Flugregeln

(4) Für Flüge in den entsprechenden Lufträumen werden die in Anlage 5 beschriebenen Höchstgeschwindigkeiten festgelegt. Soweit es die Verkehrslage zuläßt und die Sicherheit des Luftverkehrs nicht beeinträchtigt werden, kann die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Anlage 5
(zu § 4 Abs. 2 bis 4, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 2 und § 28 Abs. 1 und 2 LuftVO)

Bedingungen für Flüge nach Instrumenten- und Sichtflugregeln:

Unterhalb FL 100 maximale Geschwindigkeit: 250 kt (IAS)

IAS = Indicated Airspeed, angezeigte Fluggeschwindigkeit

Abschließender Hinweis
Zur Feststellung, ob sich ein Fluggelände in einer der oben genannten Kontrollzonen befindet, kann man sich an Fluplätzen und bei Piloten informieren.